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Satzung

ESTRILDA - Interessengemeinschaft für Artenschutz und Erhaltungszucht exotischer Vögel

I. Name, Sitz und Ziele der Gemeinschaft
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt seit dem 27. Mai 2022 den Namen: ESTRILDA Interessengemeinschaft für Artenschutz
und Erhaltungszucht exotischer Vögel. Der Sitz ist Backnang.


§ 2 Zweck des Vereins
Die Gemeinschaft befasst sich vorwiegend mit der Haltung und Zucht exotischer Vögel. Sie strebt die Erweiterung der Kenntnisse über die
natürlichen Lebensräume und die Verhaltensweisen der jeweils gepflegten Art an. Es ist Aufgabe der Gesellschaft, dieses Wissen um die Vögel zu bewahren, weiterzuentwickeln und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Sie fördert und betreibt die Erhaltungszucht mit dem Ziel, jede Art der Wildform zu erhalten. Die Erzielung und Vermehrung von Mutationen ist nicht Anliegen der Gemeinschaft. Sie
lehnt Standardisierung, Ausstellungswesen und Ausstellungsbewertung ab.
Jeder Vogelart sollen hygienische Unterkünfte, die in Größe und Einrichtung die Belange der jeweiligen Art berücksichtigen, zur Verfügung gestellt und eine ausgewogene, vollwertige Ernährung geboten werden, die den natürlichen Lebensbedingungen möglichst nahekommt.
Sie fördert aktiv den Vogelschutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume.
Das Satzungsziel wird erreicht insbesondere durch die Haltung und Zucht von Vögeln, durch die Bildung von Züchtergemeinschaften, durch Tagungen, Vorträge, Besichtigungen und den gegenseitigen Austausch sowie die Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden
Rundbriefes.

II Vereinsmitglieder, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren
§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus:
1. den ordentlichen Mitgliedern,
2. den wissenschaftlichen Beiräten und
3. den Ehrenmitgliedern.

§ 4 Aufnahmebedingungen
Mitglieder können nur solche Halter und Züchter exotischer Vögel werden, die keine Ammenaufzucht betreiben.
Zur Erreichung ihrer Ziele beruft die Gemeinschaft Fachwissenschaftler in den wissenschaftlichen Beirat. Dieser soll aus nicht mehr als fünf Personen bestehen.
Personen, die sich um die Ziele der Gemeinschaft oder um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Für wissenschaftliche Beiräte gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 1 nicht.


§ 5 Aufnahmeverfahren
Gesuche um Aufnahme in die Gemeinschaft sind beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Namen, Geburtstag, Beruf und Wohnung einzureichen. Der Vorstand beschließt über Annahme oder Ablehnung. Der Vorstand kann die Gesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
Vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag sind Vorstandsmitglieder oder von ihnen Beauftragte berechtigt, sich beim Antragsteller zu überzeugen, ob er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt.
Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand angenommen, wird er zunächst im Rundbrief veröffentlicht. Innerhalb einer Frist von drei Monaten haben die Mitglieder die Möglichkeit, Bedenken gegen die Aufnahme vorzubringen und zu begründen. Die Gründe sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder ihr zustimmen.
Der als Mitglied Aufgenommene erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für mindestens ein halbes Jahr die Mitgliedskarte und die Vereinssatzung. Damit beginnt seine Mitgliedschaft.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt sofort jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Er ist dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Fällige Beiträge hat der Austretende noch zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen:
- wenn es den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 4, Abs. 1, nicht entspricht.
- wenn Angehörige zur vermuteten oder erwiesenen Umgehung der Bestimmungen des § 4, Abs. 1 Ammenaufzucht betreiben,
- bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten
- wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag trotz vorheriger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe an durch Einlegung einer begründeten Beschwerde zur Überprüfung der Entscheidung anrufen. Gegen den Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

III Organe des Vereins
§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schriftführer, der Kassenführer.
Dem erweiterten Vorstand können bis zu fünf Beisitzer angehören. Den Aufgabenbereich des erweiterten Vorstandes bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von Ihnen kann die ESTRILAD alleine vertreten.


§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Scheidet vor Ablauf der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so hat auf der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl eines neuen Vorstandmitgliedes zu erfolgen.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und der Ausschluss von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand schlichtet auf Antrag Differenzen zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft.
Der Kassenführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Vermögensverfügungen über einen Betrag von Euro 500 hinaus bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. In Dringlichkeitsfällen ist der Kassenführer
allein zeichnungsberechtigt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Überwachung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Tätigkeiten des Vorstandes sind ehrenamtlich, jedoch können den Vorstandsmitgliedern auf Antrag Auslagen ersetzt werden, die ihnen in Ausübung ihrer satzungsmäßigen Verpflichtungen entstanden sind.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sollen bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter Ladung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Nichterscheinen der Vorsitzenden wird der Vorsitz durch das älteste Vorstandsmitglied wahrgenommen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Kein Vorstandsmitglied darf beratend oder entscheidend mitwirken, wenn es betroffen wird.
Der Vorstand ist dauernd beschlussunfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder oder die Vorsitzenden ausgeschieden sind. In diesem Fall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von längstens sechs Wochen die Ergänzungswahlen vorzunehmen hat. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt bei Ausscheiden der Vorsitzenden durch das älteste

Vorstandsmitglied.


§ 12 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Aufnahme von Mitgliedern, die Wahl des Vorstandes und die Ergänzungswahlen, die Wahl der Kassenprüfer, die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge, die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen wissenschaftlichen Beiräte und Ehrenmitglieder, die Entlastung des Vorstandes und die Abänderung und Ergänzung der
Satzung.

Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Vorschläge auf Satzungsänderung oder -ergänzung sind vor der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung im
Rundbrief zu veröffentlichen. Dringlichkeitsanträge können noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Satzungsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes mindestens sechs Wochen vorher entweder durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Rundbrief unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden in dringlichen Fällen jederzeit einberufen werden; sie müssen einberufen werden,
wenn 49 % der Vereinsmitglieder es verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie kann die Zulassung von Gästen mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Gäste sind nicht stimmberechtigt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder muss sie schriftlich und geheim durchgeführt werden. Kein Mitglied darf abstimmen, wenn es von der Entscheidung selbst betroffen ist.

Verhandlungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 13 Mitgliedertreffen
Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet ein Mitgliedertreffen als Jahreshaupttreffen statt. In seinem Rahmen findet die Mitgliederversammlung statt. In der zweiten Jahreshälfte soll ein weiteres Mitgliedertreffen stattfinden.
Die Leitung und Organisation der Mitgliedertreffen übergibt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jeweils in die Hände eines Vereinsmitgliedes, dem auch unter Abstimmung mit dem Vorstand die Gestaltung des Programmablaufs obliegt.

IV Arbeitsgruppen und Züchtergemeinschaften
§ 14 Arbeitsgruppen

Für Sonderaufgaben bestimmt der Vorstand Arbeitsgruppen, die in ihrem Aufgabenbereich selbstständig sind, jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes unterstehen.
Die Arbeitsgruppen bemühen sich um die Lösung spezieller Fragen.


§ 15 Züchtergemeinschaften
Zur Erhaltungszucht schließen sich mehrere Mitglieder zu Züchtergemeinschaften zusammen. Sie beschaffen die notwendigen Zuchttiere und sind bestrebt, einwandfreie Nachzucht zu erzielen.
Die Mitglieder der Züchtergemeinschaften verpflichten sich, die erzielte Nachzucht zunächst den übrigen Mitgliedern der Züchtergemeinschaft zum Aufbau von Zuchtstämmen zur Verfügung zu stellen. Erst danach dürfen Vögel an die übrigen Vereinsmitglieder abgegeben werden.
Die Regelung über den Ankauf der Zuchttiere und die Weitergabebedingungen der erzielten Nachzucht, insbesondere deren Preis, bleibt der Vereinbarung der jeweiligen Züchtergemeinschaft unter Absprache mit dem Vorstand vorbehalten.

V Beitragsrecht und Vereinsvermögen
§ 16 Aufnahmegebühr

Jedes Vereinsmitglied (§ 3, Ziff. 1) hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die die Mitgliederversammlung
festsetzt. Minderjährige, Ehegatten von Mitgliedern, Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen die Hälfte.


§ 17 Jahresbeitrag
Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest (§ 12). Minderjährige, Ehegatten von Mitgliedern, Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen die Hälfte. Der Beitrag ist spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 18 Vermögen des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Estrilda dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

VI Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung der Gemeinschaft
§ 19
Sollte der Verein die Rechtsfähigkeit verlieren, so soll er als nicht rechtsfähiger Verein bestehen bleiben. In diesem Fall bleibt die Satzung in vollem Umfang in Kraft.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Verein muss sich auflösen, wenn seine Mitgliederzahl unter sieben sinkt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, wem das Vermögen des Vereins zufallen soll. Dies darf nur eine andere, dem Zwecke des Vereins nahestehende und steuerbegünstigte Körperschaft sein, wozu vorher die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen ist.

Stand: 27.05.2022

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